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Neue beA-Karten bis 18.03.2023 hinterlegen

von RA Dr. Stefan Rinke | 13.03.2023

Diese Woche ist Stichtag zur Einrichtung der neuen beA-Karten.

Eigentlich sollte der Austausch der beA-Karten im Jahr 2022 für alle Berufsträger bereits abgeschlossen sein. Im Dezember letzten Jahres wurde diese Frist nochmals verlängert, so dass bis zum 18. März 2023 die Einrichtung der neuen beA-Karten erfolgen muss. Die Relevanz des Datums ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einrichtung der neuen beA-Karten nur mit einer Freischaltung im beA-Postfach erfolgen kann, die dafür notwendige Anmeldung jedoch noch mit der „alten“ beA-Karte getätigt werden muss. Eine ausführliche Anleitung mit Hinweisung zur Einbindung in die Kanzleisoftware haben wir hier zusammengefasst.

Nach dem Stichtag ist es nicht mehr ohne Weiteres möglich, die neue beA-Karte einzurichten. Später ist dies nur noch über Umwege möglich, wozu wir hier bereits informierten. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass auch dies Zeit in Anspruch nehmen kann, während das beA-Postfach weder von der alten, noch von der neuen Karte erreichbar wäre. Hier würde nur ein Software-Zertifikat helfen die Zeit zu überbrücken. Diese sind vom Kartentausch nicht betroffen. Damit kann „kartenlos“ mit dem beA gearbeitet werden und die Abläufe in der Kanzleiorganisation weitgehend automatisiert werden.

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