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Verlängerung der Übergangsregelung § 6 ZVFV

von RA Lutz Krüger | 18.09.2023

BMJ plant verlängerte Übergangsfrist für die „Altformulare“ der Zwangsvollstreckung bis zum 30.04.2025.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 03.08.2023 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung online gestellt – wir berichteten dazu hier. Wie angekündigt, hat die RA-MICRO Software AG von der Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem BMJ Gebrauch gemacht. Schwerpunkt war darin die Anregung, die Übergangsfristen des § 6 ZVFV dahingehend anzupassen, dass die seit 2012 und 2015 anwendbaren Vordrucke für den Zwangsvollstreckungsauftrag sowie den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über den 30.11.2023 hinaus verwendbar sind. Damit wird aus Sicht der RA-MICRO Software AG die Umsetzung erheblich erleichtert, was ansonsten bei Verwendung der seit dem 16.12.2022 vorhandenen Vordrucke umständlich gewesen wäre.

Wie die RA-MICRO Software AG erfuhr, liegt nunmehr der Entwurf einer Verordnung vor, die die Verlängerung der Übergangsfrist des § 6 ZVFV bis zum 30.04.2025 zum Inhalt hat. Damit könnte der Fokus gleich auf die nunmehr erneut geänderten Vordrucke gerichtet und Mehrbelastungen für die Beteiligten vermieden werden. Die Verlängerung bis 2025 wurde seitens der RA-MICRO Software AG im Hinblick auf den Veröffentlichungszyklus der XJustiz angeregt. Nach aktueller Planung werden die erneut geänderten Vordrucke als Strukturdatensatz erst in der XJustiz-Version 3.5, die zum 30.04.2025 gültig wird, enthalten sein.

Beide vorliegenden Änderungsverordnungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates. Die Änderung des § 6 ZVFV würde am Tag der Verkündung, die geänderten Vordrucke jedoch nicht vor dem 01.12.2023 in Kraft treten.

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