von RA Dr. Stefan Rinke | 24.11.2022
Das elektronische Akteneinsichtsportal ist nunmehr auch per beA erreichbar.
Im elektronischen Rechtsverkehr verzahnen sich die Möglichkeiten digitalen Arbeitens immer stärker. In Bezug auf die digitale Aktenarbeit ist ein weiterer Schritt geschafft, der bisher nur umständlich mit Hilfe von temporären Zugangsdaten möglich war: Die Anmeldung am Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder ist nunmehr mit der beA-Karte möglich. Die dafür notwendigen Updates sind justiz- und beA-seitig zum Monatswechsel vorgenommen worden.
Neben der Gewährung der Akteneinsicht ist für die Nutzung Voraussetzung, dass die betroffene Akte elektronisch geführt wird. Ist beides gegeben, steht dann für die antragsgemäße Safe-ID des Berufsträgers die Akteneinsicht zur Verfügung. Das erspart Papierakten vor Ort einzusehen oder den Hin- und Her-Versand als mühsame Alternative, zumal damit in digitaler Form auch ein erheblicher Zeitvorteil verbunden ist.
Übrigens: Die Anmeldung am Akteneinsichtsportal ist nicht nur per beA-Karte, sondern auch mit dem beA-Softwarezertifikat möglich.