von Raphael Szkola | 26.06.2023
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der das Bundesverfassungsgericht in den elektronischen Rechtsverkehr integriert.
Bislang war das Bundesverfassungsgericht das einzige Gericht, welches am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht teilgenommen hat – weshalb es in diesem Zusammenhang oft als „gallisches Dorf“ bezeichnet wurde. Mit dem am 15. Juni präsentierten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll sich dies bald ändern.
Die nun geplante Einbindung des Bundesverfassungsgerichts in den elektronischen Rechtsverkehr stellt neben der Durchsetzung von Videogerichtsverhandlungen einen weiteren Schritt in der digitalen Transformation des deutschen Justizsystems dar. Die elektronische Einreichung von Dokumenten wird den Zugang zum Gericht erleichtern und die Kommunikation beschleunigen.
Gemäß den aktuellen Plänen soll dem Bundesverfassungsgericht auch die Nutzung elektronischer Akten ermöglicht werden. Dieser Schritt zielt darauf ab, Medienbrüche zu vermeiden, da ansonsten elektronisch eingereichte Dateien noch ausgedruckt werden müssten, um in der Papierakte verfügbar zu sein. Letztes wird im avisierten § 23d Abs. 1 BVerfGG n.F. geregelt.
Der Entwurf orientiert sich an den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und anderen Fachprozessordnungen. Somit sollen für das Bundesverfassungsgericht bei der Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente dann ebenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) samt der entsprechenden Bekanntmachung zu § 5 ERVV gelten.