von Raphael Szkola | 16.05.2023
Auf ihrer jüngsten Sitzung hat die Satzungsversammlung der BRAK beschlossen, Fachanwalts-Fortbildungen innerhalb einer angemessenen Frist nachholen zu können.
Die Fachanwaltschaften erfreuen sich trotz sinkenden Gesamtzulassungszahlen steigender Beliebtheit. Umso relevanter ist der jüngste Beschluss des Anwaltsparlaments, also der Satzungsversammlung der BRAK: Die Änderungen betreffen den erstmaligen Erwerb bzw. den Erhalt von Fachanwaltstiteln. Den entsprechenden Paragrafen sollen nun Ergänzungen hinzugefügt werden, die es ermöglichen, die verpflichtenden Fortbildungsstunden in einer angemessenen Zeit nachzuholen. Dies betrifft einerseits § 4 FAO, wonach für den erstmaligen Erwerb des Fachanwaltstitels von den geforderten 120 Zeitstunden bis zu zehn – in Ausnahmefällen sogar mehr – nachgeholt werden können. Entsprechendes gilt für § 15 FAO: Für die Erfüllung der Fortbildungspflicht sind jährlich mindestens 15 Fortbildungsstunden erforderlich. Im Falle noch fehlender Fortbildungsstunden soll den Antragstellern künftig von der Rechtsanwaltskammer die Gelegenheit zum Nachholen gegeben werden können. Der Beschluss tritt frühestens am 1. August 2023 in Kraft, sofern seitens des Bundesministeriums der Justiz bis dahin kein Einwand erhoben wird.
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