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Rechtsprechung festigt Ausweitung der aktiven beA-Nutzungspflicht

von RA Dr. Stefan Rinke | 14.06.2023

Auch in Bezug auf Syndikusanwältinnen und -anwälte bestätigen mehrere aktuelle Entscheidungen die weite Anwendbarkeit der beA-Nutzungspflicht.

Seit 2016 ist der Syndikusberuf als Berufsstand zur Anwaltschaft zugelassen. Entsprechend partizipiert er am Elektronischen Rechtsverkehr und hat ein eigenes beA-Postfach inne, zu dessen Nutzung er aktiv verpflichtet ist.

Die Rechtsprechung hat mehrfach und zuletzt bestätigt durch den BGH entschieden, dass die aktive Nutzungspflicht auch dann greift, wenn im konkreten Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Diese Ausweitung bestätigt nun auch das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urt. v. 14.03.2023, Az. 7 U 74/22); mit Verweis auf den BGH und mit der – in diesem Zusammenhang immer vorgebrachten – Begründung, damit den gesetzgeberischen Willen zur effektiven Umsetzung des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfüllen.

Ein anderes Oberlandesgericht, allerdings in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sah diese Fragen noch offener, wurde nun aber ebenfalls vom BAG auf die Linie der ständigen Rechtsprechung gebracht. Das BAG hatte konkret darüber zu entscheiden, ob auch ein für einen Arbeitgeberverband tätiger Syndikusrechtsanwalt der beA Nutzungspflicht unterliegt (BAG, Beschl. v. 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22). Obwohl der Syndikusrechtsanwalt hier konkret nur als Organ des Verbandes handelte, führt seine allgemeine Zulassung zur Anwaltschaft zur Verpflichtung, das beA auch hier aktiv zu nutzen. Die Konstellation verdeutlicht die weite Auslegung der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der aktiven beA-Nutzungspflicht. Mittlerweile kann dies als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden.

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