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Reduzierung der Medienbrüche im ERV

von RA Dr. Stefan Rinke | 14.03.2024

Anpassungen in BRAO, BGB und ZPO für ein formwirksames Agieren im elektronischen Rechtsverkehr ohne Medienbrüche trotz Schriftformerfordernissen.

Nach dem Digitalisierungsvorhaben für die Justiz stellt die Bundesregierung als Teil ihres Bürokratieabbaupaketes weitere Erleichterungen unter anderem für zahlreiche Formvorschriften in Aussicht. Mit Pressemitteilung vom 13. März 2024 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für das mittlerweile vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) vorgestellt. Das BEG IV soll Teil des Bürokratieabbaupaketes werden, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30. August 2023 geeinigt hatte. Es sieht Entlastungen für Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung in Aussicht.

Vorgesehen sind unter anderem eine Absenkung von Schrifterfordernissen in Textformerfordernisse, dort „wo es als angemessen und sachlich richtig erachtet wird“. Im Kern zielt dies auf die Abschaffung von Medienbrüchen ab, wo die Digitalisierung derzeit noch auf Papier angewiesen ist, aber die mittlerweile zur Verfügung stehenden Workflows einen reibungsloseren Ablauf angemessener erscheinen lassen.

Das betrifft beispielsweise die §§ 49 Abs. 4 und 52 BRAO. Nach § 49 Abs. 4 würde dann Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung in Textform möglich sein, ebenso wie die wirksame Einbindung einer Haftungsbeschränkung nach § 52 BRAO, was wohl weitreichende Anwendungspraxis betreffen könnte. Eine ausdrückliche Formerleichterung in Bezug auf die Vollmacht sieht der Entwurf jedoch noch nicht vor.

Auch sind zahlreiche Absenkungen der Formvorschriften im BGB vorgesehen, betreffend unter anderem das Vereinsrecht, das Mietrecht und das Arbeitsrecht. Hier sind jedoch nur Ausschnitte betroffen und die Eckpfeiler wie Kündigungsaussprüche bleiben unangetastet. Die Wirtschaftsverbände haben diesbezüglich ebenfalls Erleichterungen gefordert, es bleibt hier aber bei der regelmäßig nötigen Schriftform, die zwar teilweise elektronisch ersetzt werden kann, damit jedoch weiterhin höhere Anforderungen stellt, als eine einfache Textform.

Zumindest in Bezug auf den Elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich eine Erleichterung, wenn man die Vorhaben im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 6. März 2024 betrachtet.

Nach dem Entwurf sieht § 130a Abs. 3 ZPO vor: „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“

Und ein neuer § 130e ZPO regelt sogar eine Formfiktion: „Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder der elektronischen Form bedarf, in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“

Letzteres beträfe beispielsweise die arbeitsrechtliche Kündigung, für die eine elektronische Form nach § 623 BGB ausgeschlossen ist und es nicht in das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) geschafft hat. Hier würde dann das Digitalisierungspaket für die Justiz greifen und zumindest im gerichtlichen Verfahren nach § 130e ZPO ersetzt werden können. Für die Vollmacht würde wiederum § 130a Abs. 3 ZPO greifen, so dass formwirksam ohne Rückgriff auf Papier gearbeitet werden kann, was im Elektronischen Rechtsverkehr ein Durchbruch wäre.

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