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Wachstumschancengesetz schlägt hohe Wellen in der Anwaltschaft

von RA Florian Jäckel | 05.09.2023

Als Höhepunkt der jüngsten Kabinettsklausur der Bundesregierung wurde der Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgestellt.

Nach intensiven Diskussionen und einem gemeinsamen Konsens innerhalb der Ampel-Koalition hat das Bundeskabinett am 30. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Das Herzensprojekt des Bundesfinanzministers soll noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

Darin enthalten sind gleich mehrere Themenkomplexe, welche die Anwaltschaft bewegen und auf einige Zeit beschäftigen werden. Dazu gehören die Anhebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro, Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das MoPeG sowie die Einführung einer verpflichtenden eRechnung zwischen Unternehmern. Besonders diskutiert wird die Ausweitung der Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden zu innerstaatlichen Steuergestaltungen.

Bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen am 1. Januar 2020 hat nach § 138 AO jeder, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär) dies dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Diese Pflicht traf bereits viele Rechtsanwälte, die vor allem als Intermediäre tätig waren. Die nun beschlossene Ausweitung auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde den Kreis der betroffenen Rechtsanwälte deutlich vergrößern.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob durch diese Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht weiter aufgeweicht werde. Die Pflicht, auch legale Steuergestaltungen, mit denen der Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats in irgendeiner Weise betraut ist, routinemäßig zu melden, könnte nicht nur mit berufsrechtlichen Vorgaben und dem § 203 StGB, sondern auch mit Grundrechten kollidieren.

Darüber hinaus wird angeführt, dass eine solche Mitteilungspflicht die Rechtsanwälte verpflichten würde, bei Befassung mit einer meldepflichtigen Steuergestaltung ausforschend gegenüber dem Mandanten tätig zu werden, um der Meldepflicht genügen zu können. Zudem könnte der Eindruck entstehen, Rechtsanwälte wären regelmäßig an fragwürdigen Steuersparmodellen beteiligt. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird ebenfalls thematisiert.

Insgesamt gibt es innerhalb der Anwaltschaft gemischte Meinungen zum Wachstumschancengesetz. Wie die Koalition auf diese Rückmeldungen reagiert, wird sich erst zeigen.

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