Die Reform des notariellen Berufsrechts hat zum einen eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Notaramt zum Ziel. Zum anderen beinhaltet es neben neuen Bestimmung im Notariat auch eine Reihe wichtiger Änderungen für die Anwaltschaft, etwa zur Schriftform, zum Vertretungsrecht, zu Syndizi und zum Ruhestand.
- Schriftform
Soweit die BRAO eine Schriftform vorsieht, kann die Erklärung auch über das beA abgegeben werden. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden (§ 37 BRAO).
- Vertretungsregelung
Gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BRAO n.F. wurden die Vertretungs- und Urlaubsregelungen gelockert. Künftig müssen Anwältinnen und Anwälte erst ab einer Abwesenheit von zwei Wochen eine Vertretung bestellen. Allerdings muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt jeweils selbst dafür Sorge tragen, dass seine Vertretung auch Zugang zu seinem beA bekommt. Eine Anzeige bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer ist nicht mehr erforderlich.
- Syndizi
Auf Syndikusanwälte sind die BRAO-Vorschriften zur Vertretung und zur Abwicklung von Kanzleien gem. § 46c BRAO künftig nicht mehr anwendbar, sodass zum Beispiel auch die vorgenannte Vertreterbestellung bei Abwesenheit entfällt. Allerdings müssen Syndizi nun einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, sobald sie länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Auch dieser Zustellungsbevollmächtigte muss, wie beim niedergelassenen Kollegen, Zugang zum beA bekommen.
- Belehrungspflicht
Eine weitere Neuerung betrifft die Belehrungspflicht des Kanzleipersonals: Über ihre Verschwiegenheitspflicht können die Angestellten künftig in Textform belehrt werden, die Schriftform ist nicht mehr erforderlich, vgl. § 43a Abs. 2 S. 4 BRAO.
- Ruhestand
Bisher durfte man sich auf Antrag weiterhin Anwalt nennen, auch wenn man nicht mehr zugelassen war. In Zukunft kann, wer seine Zulassung nicht mehr hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand/i.R.“ führen (vgl. § 17 Abs. 2 BRAO). Eine Rückwirkung gibt es aber nicht: Wer als Ruheständler die Berufsbezeichnung bereits ohne den neuen Zusatz führt, darf dies auch weiterhin tun.
Der vollständige Gesetzestext ist beim BMJV abrufbar.