von RA und Syndikusrechtsanwalt Jan Lehniger | 25.10.2022
Erneut hatte ein höchstrichterliches Gericht über die nicht rechtmäßige Übermittlung eines Schriftsatzes durch Prozessbevollmächtigte zu entscheiden.
In dem von dem Bundesgerichtshof am 7. September 2022 entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22) hatte eine Rechtsanwältin eine Beschwerdeschrift innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht, ohne bei der Unterschriftszeile entsprechend § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ihren Namen zu nennen. Unterzeichnet war der Schriftsatz lediglich mit der einfachen Angabe Rechtsanwältin. Obgleich in der Sozietät lediglich eine Rechtsanwältin auf dem Briefbogen aufgeführt war, ließ der Bundesgerichtshof dies nicht ausreichen. Denn die bloße Angabe der Berufsbezeichnung ohne die Namensangabe ließe die Person, die den Schriftsatz verantworten wollte, nicht ausreichend erkennen. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die bereits zuvor von dem Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall (BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20) getroffene Entscheidung.
Eine von der Rechtsanwältin beantragte Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Das Gericht begründete seine Entscheidung insoweit damit, dass die Versäumnis der Frist nicht unverschuldet gewesen wäre. Denn die Bundesrechtsanwaltskammer hätte bereits im November 2017 in einem Newsletter darauf hingewiesen, dass zur einfachen Signatur auch die – lesbare – Namensnennung gehört. Das Versäumnis der Rechtsanwältin hätte sich die Partei zurechnen zu lassen.
Wer auf das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet und Schriftsätze selbst über das eigene Postfach an das Gericht übermittelt, ist also gut beraten, in der einfachen Signatur auch den Namen zu nennen. Die Namensnennung muss nicht in Druckbuchstaben erfolgen. Sie kann auch durch die Unterschrift geleistet werden. Allerdings muss dann die Unterschrift so weit erkennbar sein, dass die verantwortende Rechtsanwältin oder der verantwortende Rechtsanwalt eindeutig aus dem Namenszug erkennbar ist. Die Unterschrift selbst muss also ohne Weiteres lesbar sein. Ein identifizierbares Handzeichen genügt hier nicht.