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Fristablauf zum 01.11.2022 für Zulassung als BAG

von RAin Andrea Brandenburg | 24.10.2022

Mit der großen BRAO-Reform, die zum 01.08.2022 in Kraft trat, wurden auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsausübungsgesellschaften neu geregelt.

Welche Berufsausübungsgesellschaften (BAGs) sind zulassungspflichtig?

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich untereinander bzw. mit Angehörigen sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59c Abs. 1 BRAO zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, müssen bis 01.11.2022 bei der jeweils zuständigen örtlichen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung ihrer BAG stellen (§§ 59f Abs. 1, 209a Abs. 2 BRAO).

Damit sind vor allem GmbHs und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) von der Zulassungspflicht betroffen.

Davon ausgenommen sind lediglich Gesellschaften, deren natürliche Personen keiner Haftungsbeschränkung unterliegen und sowohl die Gesellschafter als auch Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs darstellen (§ 59f Abs. 1 BRAO). Darunter fallen in erster Linie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich allerdings freiwillig zulassen können, beispielsweise zum Erhalt eines Gesellschafts- bzw. Kanzleipostfachs.

Weitere Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften sowie entsprechende Formulare finden Sie auf den Internetseiten der regionalen Rechtsanwaltskammern. Eine Liste der Rechtsanwaltskammern finden Sie hier.

Wie erhalten die BAGs ein beA und was ist zu beachten?

Das beA wird allen zugelassenen BAGs von der BRAK eingerichtet. Technisch unterscheidet sich dieses nicht von den persönlichen beAs, welche weiterhin bestehen bleiben. Um das Postfach nutzen zu können, ist zuvor eine Erstregistrierung mit einer bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erworbenen beA-Karte erforderlich.

Die beA-Karte für das beA der BAG kann jedoch erst dann bestellt werden, wenn die von der RAK mitgeteilte separate SAFE-ID vorliegt. Ungeachtet dessen ist die BAG bereits mit deren Zulassung und Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis über das Gesellschafts-beA adressierbar, so dass Nachrichten auch schon vor der Registrierung des beA im BAG Postfach vorliegen können.

Ist die RA-MICRO beA-Schnittstelle auch für BAGs nutzbar?

Das beA der BAG kann wie auch das persönliche beA über die beA-Schnittstelle in RA-MICRO eingebunden werden. Es sind hier jedoch einige Besonderheiten, u. a. bei der Rechteeinräumung, zu beachten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Wissensseite des RA-MICRO Helpdesk. Außerdem stehen Ihnen auch die RA-MICRO Vor-Ort-Partner bei der Einrichtung zur Verfügung. 

Aktueller Hinweis der BRAK und des DAV

Die BRAK und der DAV empfehlen auf der beA Supportseite und im beA Newsletter 8/2022 der BRAK vom 29.09.2022 bei Versand aus einem BAG Postfach, auch bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

Da derzeit, aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz, die Identität der versendenden Person nicht übermittelt werden kann, können die Gerichte auch nicht feststellen, ob es sich dabei gleichzeitig um die den Schriftsatz verantwortende Person handelt.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und DAV daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in BAGs tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der BAGs einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

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