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beA-Versand nicht möglich? Darauf ist zu achten

von RAin Andrea Brandenburg | 02.02.2023

Seit nunmehr einem Jahr besteht die aktive Nutzungspflicht des beA – Ein Überblick dazu, was Gesetzgeber und Rechtsprechung für den Fall der Nichterreichbarkeit vorsehen.

Sofern die Übermittlung aus „technischen Gründen“ vorübergehend unmöglich ist, bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also zum Beispiel per Post oder per Fax. Dabei ist die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen. Das geht aus § 130d Satz 2 ZPO sowie den Parallelvorschriften (§ 46g ArbGG, § 14b FamFG, § 52d FGO, § 65d SGG, § 32d StPO und § 55d VwGO) hervor. Entscheidend für die Zulässigkeit der Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften ist dabei die Vorgabe des Gesetzgebers, die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung müsse vorübergehender und technischer Art sein. Andere Gründe, wie Unfähigkeit oder Unwille finden keine Berechtigung. Die Rechtsprechung des VGH München, Beschl. v. 01.07.2022 – 15 ZB 22.286, nennt folgende technische Ursachen:

  • Ausfall der verwendeten Hard- und Software (Allerdings sind gängige Behebungsmaßnahmen wie Neustart des Rechners, Durchführung aller Software-Updates, Neuverbindung mit dem Internet etc. vorab zu prüfen.)
  • Vorübergehende Störung der Internetverbindung (Auch hier ist eine Behebung der Störung ggf. durch Neustart und/oder Verwendung eines mobilen Hotspots erforderlich.)
  • Nicht Erreichbarkeit des beA-Servers (Allerdings sind etwaige veröffentlichte bzw. vorab von der BRAK mitgeteilte Wartungsarbeiten zu berücksichtigen)
  • Störungen beim Intermediär (Gericht) Die fehlende Erreichbarkeit der Gerichte zählt der VGH München ebenfalls als eine vorübergehende technische Unmöglichkeit.

Um der Unmöglichkeit des beA-Zugriffs aus den oben genannten Gründen entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, ein weiteres Zugangsmittel zu verwenden. Hierfür eignet sich entweder ein Softwarezertifikat als alternatives Sicherheitstoken oder eine zweite beA-Karte. Ansonsten kann für solche Fälle auch vorsorglich die Vertretung durch Kollegen vorbereitet werden.

Eine Störung beim Intermediär kann durch Vorlage der entsprechenden Hinweismeldungen des Gerichts glaubhaft gemacht werden. Informationen zu aktuellen Störungen der EGVP-Infrastruktur finden Sie hier oder über den EGVP-Newsletter. § 130d Satz 3 ZPO regelt den zeitlichen Rahmen für eine Glaubhaftmachung. Dabei ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Der BGH hat dies im Beschluss vom 21. September 2022 näher bestimmt:

"Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen."BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – Az. XII ZB 264/22, Rz. 13

Zudem wird bezüglich der Glaubhaftmachung eine detaillierte Beschreibung der die Unmöglichkeit begründenden Umstände erwartet. Somit ist mit einer bloßen Behauptung, es läge eine Störung vor, welche die Einreichung per beA nicht möglich macht, nicht zu Genüge getan. Generell sollte auf ein ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf geachtet werden, um einen gescheiterten Übertragungsversuch ggf. noch einmal wiederholen zu können. Andernfalls kann der Versand kurz vor Mitternacht, wie in einem vom VG Gelsenkirchen entschiedenen Fall (Urt. v. 7.10.2021 – Az. 18 K 3240/20) zum schuldhaften Vabanquespiel werden.

Weiterführende Informationen auch zu beA-Schnittstelle in RA-MICRO erhalten Sie in unserer Mediathek oder unserem Veranstaltungsprogramm.

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